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Audiovisuelle Einvernahme nach der StPO: Aufnahme, Video und Protokoll

Audiovisuelle Einvernahme in Österreich: Wann Ton- oder Bildaufnahmen, Videoübertragung und kontradiktorische Vernehmung nach §§ 97, 153, 164 und 165 StPO zulässig sind.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

14. September 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine audiovisuelle Einvernahme kann im österreichischen Strafverfahren drei verschiedene Dinge bedeuten: eine gespeicherte Ton- oder Bildaufnahme, eine Übertragung zwischen zwei Vernehmungsorten oder eine kontradiktorische Vernehmung zur Sicherung einer später möglicherweise nicht wiederholbaren Aussage. Die Rechtsfolgen sind verschieden.

§ 97 StPO regelt die Aufnahme einer Vernehmung. § 153 Abs 4 StPO betrifft die Wort- und Bildübertragung bei einem auswärtigen Aufenthaltsort. § 165 StPO regelt die kontradiktorische Vernehmung und besondere Formen der Beteiligung. Dieser Beitrag ordnet die Unterschiede aus anwaltlicher Perspektive ein. Er ersetzt keine Prüfung des konkreten Akts.

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Welche Form ist gemeint?

Aufnahme, Übertragung oder kontradiktorische Vernehmung.

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01 Frage 1

Welche Situation liegt vor?

Die StPO unterscheidet zwischen einer technischen Wort- und Bildübertragung, einer vollständigen Aufnahme und der kontradiktorischen Vernehmung.

Ihre Situation

Die wichtigsten Regeln im Überblick.

01

Bei einer Aufnahme zählt die vollständige Dokumentation und die vorherige Information.

Nach § 97 StPO darf eine Vernehmung nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person als Tonaufnahme oder Ton- und Bildaufnahme aufgezeichnet werden. Die Aufnahme muss die Vernehmung zur Gänze erfassen. Bei Zeugen endet die Aufnahme, sobald der Zeuge widerspricht, soweit keine besondere gesetzliche Regelung greift.

Fragen Sie vor Beginn, ob aufgenommen wird, welchem Zweck die Aufnahme dient und wie die Aussage dokumentiert wird. Als Beschuldigter bleiben Ihre Belehrung, Ihr Schweigerecht und Ihr Recht auf einen Verteidiger nach § 164 StPO maßgeblich.

Vertiefung: Aufnahme einer Vernehmung →
02

Eine Videozuschaltung und eine Aufzeichnung sind rechtlich unterschiedliche Vorgänge.

§ 153 Abs 4 StPO sieht für bestimmte Vernehmungen außerhalb des Sprengels die Durchführung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vor. Das bedeutet eine audiovisuelle Übertragung zwischen zwei Orten. Daraus folgt nicht automatisch, dass die gesamte Vernehmung als Bildaufnahme gespeichert wird.

Klärungsbedürftig sind daher der Ort der Vernehmung, die Rolle der anwesenden Personen und die Frage, ob zusätzlich eine Aufnahme nach § 97 oder § 165 StPO angefertigt wird.

Vertiefung: Wort- und Bildübertragung →
03

Bei einer kontradiktorischen Vernehmung wird eine spätere Aussage für das Verfahren gesichert.

Nach § 165 Abs 1 StPO ist eine kontradiktorische Vernehmung samt Ton- oder Bildaufnahme zulässig, wenn zu besorgen ist, dass die Vernehmung in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein wird. Das Gericht führt sie auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch und muss den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich Gelegenheit geben, sich zu beteiligen und Fragen zu stellen.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und welche Beteiligung angeordnet wird, hängt von der konkreten Gefährdungs- und Verfahrenslage ab. Eine frühzeitige Prüfung der Ladung und des Akts ist deshalb besonders wichtig.

Vertiefung: Kontradiktorische Vernehmung →

Was bedeutet audiovisuelle Einvernahme nach der StPO?

Die Begriffe werden im Alltag oft vermischt. Eine Ton- oder Bildaufnahme speichert den Verlauf der Vernehmung. Eine Wort- und Bildübertragung übermittelt die Vernehmung technisch an einen anderen Ort. Bei einer kontradiktorischen Vernehmung wird die Aussage unter Beteiligung der Verfahrensparteien aufgenommen, weil ihre spätere Wiederholung in der Hauptverhandlung möglicherweise nicht möglich sein wird.

Die Unterscheidung ist praktisch wichtig. Eine Videoverbindung sagt für sich allein noch nicht, ob eine Datei gespeichert wird. Umgekehrt kann eine Vernehmung aufgezeichnet werden, ohne dass die Beteiligten an verschiedenen Orten sitzen. Vor Beginn sollten Sie deshalb nach der konkreten gesetzlichen Grundlage und der Dokumentationsform fragen.

Für Beschuldigte treten die allgemeinen Regeln der Vernehmung neben die Aufzeichnungsregeln. Für Zeugen gelten eigene Schutz- und Widerspruchsrechte. Die Rolle der befragten Person muss daher zuerst feststehen.

Wann darf eine Vernehmung aufgenommen werden?

Nach § 97 Abs 1 StPO ist eine Tonaufnahme oder Ton- und Bildaufnahme zulässig, wenn die vernommene Person ausdrücklich informiert wurde und die Vernehmung zur Gänze aufgenommen wird. Die Regel betrifft die Dokumentation des Gesprächs. Sie erlaubt keine selektive Aufnahme einzelner günstiger oder belastender Passagen als Ersatz für den vollständigen Ablauf.

Bei der Vernehmung eines Zeugen muss die Aufnahme unterbleiben, sobald der Zeuge widerspricht. Das gilt vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen, zu denen unter anderem § 165 StPO gehört. Bei einer Beschuldigtenvernehmung ist die vorherige Information ebenfalls erforderlich. Das Schweigerecht wird durch die Aufnahme nicht eingeschränkt.

Eine Aufnahme kann die spätere Prüfung des Gesprächs erleichtern. Sie nimmt der Verteidigung aber nicht die Aufgabe ab, die Belehrung, die Fragestellung, die Anwesenheit des Verteidigers und die Vollständigkeit der Dokumentation zu prüfen.

Videoübertragung ist keine automatische Videoaufzeichnung

§ 153 Abs 4 StPO ordnet für den dort geregelten Fall eine unmittelbare Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an, wenn sich der Zeuge oder Beschuldigte außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts befindet. Ausnahmen können sich aus der Verfahrensökonomie oder besonderen Gründen ergeben.

Die Norm beschreibt die Verbindung zwischen dem Ort der Behörde und dem Aufenthaltsort der zu vernehmenden Person. Sie beantwortet damit die Frage, wie die Beteiligten miteinander kommunizieren. Ob zusätzlich eine Ton- oder Bildaufnahme gespeichert wird, richtet sich nach den dafür geltenden Regeln, insbesondere § 97 oder bei einer kontradiktorischen Vernehmung § 165 StPO.

Für die Praxis sollten Ladung und Protokoll erkennen lassen, wo die Vernehmung stattgefunden hat, wer anwesend war und ob neben der Übertragung eine Aufnahme erstellt wurde. Diese Angaben sind bei späteren Einwendungen zur Durchführung und Dokumentation relevant.

Welche Rechte hat der Beschuldigte bei der Aufnahme?

Vor Beginn der Beschuldigtenvernehmung ist nach § 164 StPO unter anderem mitzuteilen, welcher Tat der Beschuldigte verdächtig ist. Er ist über das Recht zu informieren, sich zu äußern oder nicht auszusagen, sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten und über die mögliche Verwendung seiner Aussage als Beweis.

Der Beschuldigte darf seiner Vernehmung einen Verteidiger beiziehen. Nimmt er dieses Recht in Anspruch, ist die Vernehmung grundsätzlich bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben. Der Verteidiger darf sich an der laufenden Befragung nicht auf jede Weise beteiligen, kann aber nach deren Abschluss oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten Fragen an den Beschuldigten richten und Erklärungen abgeben.

Eine audiovisuelle Dokumentation ersetzt diese Rechte nicht. Sie macht die Aussage vielmehr dauerhaft nachvollziehbar. Wer den Vorwurf und die Aktenlage noch nicht kennt, sollte daher vor einer inhaltlichen Erklärung mit dem Verteidiger klären, ob eine Aussage sinnvoll ist.

Wann ist eine kontradiktorische Vernehmung zulässig?

§ 165 Abs 1 StPO erlaubt die kontradiktorische Vernehmung und die Ton- oder Bildaufnahme einer solchen Vernehmung, wenn zu besorgen ist, dass die Vernehmung in einer Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein wird. Die Aussage wird damit für eine spätere Verwendung im Verfahren gesichert.

Das Gericht führt die kontradiktorische Vernehmung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch und wendet die Regeln über die Befragung in der Hauptverhandlung sinngemäß an. Der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und ihren Vertretern ist grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu beteiligen und Fragen zu stellen.

Die Zulässigkeit hängt vom konkreten Grund für die erwartete Unmöglichkeit ab. Eine bloße allgemeine Zweckmäßigkeit reicht als anwaltliche Begründung nicht aus. Zu prüfen sind die Anordnung, die konkrete Gefährdung der späteren Vernehmung und die gewährten Beteiligungsrechte.

Wie schützt die audiovisuelle Befragung Zeugen?

Bei besonders schutzbedürftigen Opfern oder anderen Zeugen mit vergleichbarer Schutzbedürftigkeit kann die Beteiligung nach § 165 Abs 3 StPO so beschränkt werden, dass die Verfahrensbeteiligten und ihre Vertreter die Vernehmung über technische Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und Fragen stellen, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

Eine solche Gestaltung kann auch im Interesse der Wahrheitsfindung angeordnet werden. Bei besonderer Schutzbedürftigkeit kann das Gericht einen Sachverständigen mit der Befragung beauftragen. Die Begegnung des Zeugen mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten soll möglichst vermieden werden.

Für bestimmte minderjährige Zeugen gilt diese Form unter den gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtend, für andere besonders schutzbedürftige Zeugen kann sie auf Antrag angeordnet werden. Entscheidend sind der gesetzliche Tatbestand, die konkrete Schutzlage und eine sachgerechte Organisation der Fragestellung.

Was geschieht mit Aufnahme und Protokoll?

Bei einer Aufnahme nach § 97 Abs 1 StPO kann an Stelle eines Protokolls eine schriftliche Zusammenfassung des Inhalts erstellt werden. Sie wird vom Leiter der Amtshandlung unterfertigt und zum Akt genommen. Die Aufnahme und die Zusammenfassung sind daher unterschiedliche Dokumentationsformen mit jeweils eigener Bedeutung.

Bei einer Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung schreibt § 165 Abs 5a StPO hingegen vor, dass die Aufnahme unverzüglich in Vollschrift übertragen und als Protokoll zum Akt genommen wird. Eine audiovisuelle Datei und ein schriftliches Protokoll können somit nebeneinander bestehen.

Über § 51 StPO kann der Beschuldigte grundsätzlich Einsicht in die Ergebnisse des Verfahrens nehmen. Ob und in welcher Form eine Kopie einer Aufnahme ausgefolgt wird, kann von besonderen gesetzlichen Regeln abhängen. Vor einer Erklärung zum Inhalt sollten Aufnahme, Vollschrift, Belehrungen und allfällige Anträge gemeinsam geprüft werden.

Die entscheidende Frage ist die Rechtsgrundlage. Lassen Sie sich vor Beginn erklären, ob es um eine Aufnahme nach § 97 StPO, eine Übertragung nach § 153 Abs 4 StPO oder eine kontradiktorische Vernehmung nach § 165 StPO geht. Erst danach lässt sich die Bedeutung für Beteiligung, Widerspruch, Protokoll und spätere Verwendung beurteilen.

Häufige Fragen

Was Sie über Videovernehmungen wissen müssen.

Darf die Polizei eine Einvernahme einfach filmen? +

Nach § 97 StPO ist eine Ton- oder Ton- und Bildaufnahme nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person zulässig, wenn die Vernehmung zur Gänze aufgenommen wird. Bei Zeugen ist ein Widerspruch zu beachten, soweit keine besondere gesetzliche Regelung greift. Die konkrete Durchführung und die Rechte des Beschuldigten müssen zusätzlich geprüft werden.

Ist eine Videoübertragung dasselbe wie eine Videoaufnahme? +

Nein. § 153 Abs 4 StPO regelt in bestimmten Fällen die Wort- und Bildübertragung zwischen zwei Orten. Ob zusätzlich eine Datei gespeichert wird, richtet sich nach den Regeln über die Aufnahme, insbesondere § 97 oder § 165 StPO.

Wann wird eine audiovisuelle Aussage in der Hauptverhandlung verwendet? +

Bei einer kontradiktorischen Vernehmung nach § 165 StPO kann die Ton- oder Bildaufnahme die spätere Verwendung sichern, wenn die Vernehmung in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht möglich sein wird. Vor der Vernehmung gelten Beteiligungs- und Fragerechte, die im konkreten Fall geprüft werden müssen.

Kann ich als Beschuldigter die Aufnahme verhindern? +

Das hängt von der gesetzlichen Grundlage und Ihrer Rolle ab. § 97 StPO sieht eine ausdrückliche Information vor. Bei Zeugen ist ein Widerspruch grundsätzlich zu beachten. Bei einer kontradiktorischen Vernehmung nach § 165 StPO gelten besondere Voraussetzungen. Ihr Schweigerecht und das Recht auf einen Verteidiger bleiben davon getrennt bestehen.

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