Für die Einordnung nach § 110 helfen Unterlagen, die Behandlung, Zustimmung und Entscheidungszeitpunkt nachvollziehbar machen. Dazu gehören Behandlungsdokumentation, Einwilligungserklärungen, Gesprächsnotizen, Befunde und zeitnahe Vermerke.
Bei einer behaupteten Gefahr für Leben oder Gesundheit sind zusätzlich Notfallvermerke, Alarmierungszeiten und die damals verfügbaren Informationen zu ordnen. Sie zeigen, welche Gefahr angenommen wurde und welche Tatsachen bei der Entscheidung bekannt waren.
Eine klare Chronologie trennt die rechtlichen Fragen: Was wurde behandelt, welche Zustimmung wurde erklärt und warum wurde eine Einwilligung allenfalls nicht eingeholt? Diese Ordnung ersetzt keine Akteneinsicht, verhindert aber vorschnelle Vermischungen.