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Fernkopie aus einem Cloudspeicher: Zugang und digitale Beweissicherung nach § 115f StPO

Fernkopie aus einem Cloudspeicher nach § 115f StPO: gerichtliche Bewilligung, Zugang zu Daten, Gefahr im Verzug und digitale Beweissicherung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

20. September 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Fernkopie aus einem Cloudspeicher ist im Strafverfahren an die Regeln für Datenträger und Daten gebunden. § 115f StPO verlangt eine konkrete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme. Die gerichtliche Bewilligung muss erkennen lassen, welche Daten in welchem Zeitraum betroffen sind.

Für Betroffene stehen drei Fragen im Mittelpunkt: Welche Anordnung liegt vor, welchen Zugang verlangt die Behörde und wie wird die digitale Sicherung dokumentiert? Der Speicherort in der Cloud erweitert die Maßnahme nicht automatisch auf das gesamte Konto.

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01 Frage 1

Welche Lage betrifft Ihre Cloud-Daten?

Für die Einordnung zählen die Anordnung, der betroffene Speicherort, die Datenkategorie und der Zeitraum.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Anordnung und gerichtliche Bewilligung auf Datenart und Zeitraum prüfen.

Eine Fernkopie aus einem Cloudspeicher ist rechtlich als Zugriff auf Daten an einem anderen Speicherort einzuordnen. Entscheidend ist daher die konkrete Maßnahme nach § 115f StPO. Prüfen Sie, ob die Staatsanwaltschaft auf Grundlage einer gerichtlichen Bewilligung handelt und ob die Anordnung den betroffenen Account, die Datenkategorie und den Zeitraum nachvollziehbar bezeichnet.

Sichern Sie die Anordnung vollständig. Der Cloudspeicher allein beantwortet die Rechtsfrage nicht. Maßgeblich sind der Tatvorwurf, der Beweiszweck und die Begründung, weshalb gerade diese Daten für die Aufklärung erforderlich und verhältnismäßig sein sollen.

Anordnung und Bewilligung prüfen →
02

Verlangten Zugang, Dateiausgabe und Originalsicherung getrennt einordnen.

§ 115g StPO verpflichtet die betroffene Person bei einer zulässigen Beschlagnahme, Zugang zu den Daten zu gewähren. Auf Verlangen sind Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder es ist eine Kopie herstellen zu lassen. Die konkrete Aufforderung sollte mit ihrem Wortlaut, dem Konto und dem verlangten Zeitraum dokumentiert werden.

Aus der Bitte um Zugangsdaten folgt noch keine freie Verwendung des gesamten Kontos. Entscheidend bleiben die gerichtliche Bewilligung und die dort beschriebene Reichweite. Bewahren Sie Nachrichten, Protokolle und technische Hinweise auf, bevor Sie den Zugang oder eine Kopie ermöglichen.

Zugang und Datenkopie →
03

Sofortsicherung, Protokoll und nachträgliche gerichtliche Kontrolle prüfen.

Bei Gefahr im Verzug darf die Kriminalpolizei Datenträger und Daten unter den Voraussetzungen des § 115f Abs. 4 StPO vorläufig sicherstellen. Das setzt eine konkrete Gefahr für den Verlust der Daten oder einen anderen gesetzlich genannten Fall voraus. Der vorläufige Zugriff und die ausgewerteten Daten sind zu protokollieren.

Nach der Sicherstellung muss der weitere Weg rasch geklärt werden. Die Kriminalpolizei berichtet der Staatsanwaltschaft unverzüglich, längstens binnen vierzehn Tagen. Danach ist eine gerichtliche Beschlagnahme zu beantragen oder die Sicherstellung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen fehlen.

Sofortsicherung bei Gefahr im Verzug →
04

Datenkategorie, Zeitraum und weitere Zugriffe präzisieren.

Eine Anordnung zur Beschlagnahme von Daten muss die Datenkategorien und Dateninhalte sowie den betroffenen Zeitraum umschreiben. Fehlen diese Grenzen oder bleiben sie unverständlich, erschwert das die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Markieren Sie die unklaren Stellen und sichern Sie die vollständige Fassung.

Ein weiterer Zugriff auf Originalsicherung oder Arbeitskopie braucht nach § 115f Abs. 5 StPO grundsätzlich eine neuerliche Anordnung und Bewilligung. Die Behörde darf den Umfang daher nicht stillschweigend über die ursprüngliche gerichtliche Entscheidung hinaus erweitern.

Umfang und weitere Zugriffe →

Welche Maßnahme § 115f StPO erfasst

§ 115f Abs. 1 StPO erlaubt die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich erscheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch wesentliche Informationen für die Aufklärung einer Straftat ermittelt werden können. Die Norm betrifft daher den Beweiszugriff auf Daten. Sie schafft keinen pauschalen Zugriff auf alle Inhalte eines Geräts oder Onlinekontos.

Die Fernkopie aus einem Cloudspeicher ist praktisch dadurch gekennzeichnet, dass der relevante Datenbestand an einem anderen Speicherort liegt. Für die rechtliche Prüfung kommt es auf den konkreten Zugriff und seinen Zweck an. Eine Sicherstellung eines Geräts, eine Beschlagnahme von Daten und eine spätere Datenaufbereitung sind aufeinander bezogene, aber unterschiedliche Schritte.

Der Vergleich mit einer klassischen Sicherstellung hilft bei der Einordnung. Bei einem entfernten Speicherort muss zusätzlich nachvollziehbar sein, welches Konto, welcher Dienst und welcher Zeitraum erfasst werden. Eine bloße Bezeichnung wie „Cloud“ ersetzt diese Eingrenzung nicht.

Anordnung und gerichtliche Bewilligung

Nach § 115f Abs. 2 StPO ist die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Die Zuständigkeiten sind damit verteilt. Die Anordnung und die Bewilligung müssen gemeinsam gelesen werden, weil die praktische Durchführung an die gerichtliche Reichweite gebunden ist.

§ 115f Abs. 3 StPO verlangt unter anderem die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen der beschuldigten Person, soweit er bekannt ist, die Tat und ihre gesetzliche Bezeichnung. Zusätzlich müssen jene Tatsachen angeführt werden, aus denen sich die voraussichtliche Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit für die Aufklärung der Tat ergibt.

Für Cloud-Daten ist der technische Zugriff besonders genau zu beschreiben. Die Anordnung muss die zu beschlagnahmenden Datenkategorien und Dateninhalte sowie den Zeitraum nennen. Eine unbestimmte Formulierung kann deshalb für die Reichweite und die spätere Kontrolle entscheidend sein.

Zugangsdaten, Dateiausgabe und Originalsicherung

§ 115g Abs. 1 StPO ordnet an, dass jede Person bei einer beabsichtigten Beschlagnahme Zugang zu den Daten gewähren muss. Auf Verlangen sind Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder es ist die Herstellung einer Kopie zu ermöglichen. Zusätzlich ist die Herstellung einer Originalsicherung der Daten zu dulden, die auf dem Datenträger oder an einem anderen Speicherort gespeichert sind.

Die Aufforderung sollte genau festgehalten werden. Dazu gehören der Absender, das betroffene Konto, der verlangte Zeitraum, die Datenkategorie und die technische Form des Zugriffs. Die gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung beantwortet nicht allein die Frage, welche konkreten Daten von der gerichtlichen Bewilligung gedeckt sind.

Bei Zugangsdaten ist zwischen dem technischen Zugang und dem sachlichen Umfang der Maßnahme zu unterscheiden. Wer ein Konto nutzt, sollte daher keine Daten löschen, verschieben oder nachträglich ordnen. Die Kommunikation mit der Behörde und die Ausgangslage des Kontos sind für die spätere Prüfung aufzubewahren.

Prüfschritte

Vier Fragen zur digitalen Beweissicherung

Die technische Kopie und ihre rechtliche Reichweite müssen getrennt dokumentiert werden.

Fernkopie aus einem Cloudspeicher nach der StPO
Prüfpunkt Worauf es ankommt Wichtige Unterlage
Rechtsgrundlage Ist die Maßnahme als Beschlagnahme von Daten nach § 115f StPO angeordnet? Anordnung und gerichtliche Bewilligung
Datenbestand Sind Konto, Datenkategorie und Zeitraum bestimmt? Beschreibung der betroffenen Daten
Technischer Zugriff Wurde Zugang gewährt, eine Kopie erstellt oder eine Originalsicherung angefertigt? Aufforderung, Protokoll und technische Dokumentation
Weiterer Zugriff Soll auf Original- oder Arbeitskopie neuerlich zugegriffen werden? Neue Anordnung und gerichtliche Bewilligung

Gefahr im Verzug und vorläufige Sicherstellung

Bei Gefahr im Verzug darf die Kriminalpolizei Datenträger und Daten unter den Voraussetzungen des § 115f Abs. 4 StPO von sich aus sicherstellen. Ein Fall liegt vor, wenn andernfalls der Verlust des Datenträgers oder der darauf oder an anderen Speicherorten gespeicherten Daten zu befürchten wäre. Die Bestimmung nennt daneben weitere gesetzliche Fälle, die jeweils gesondert geprüft werden müssen.

Bei einer solchen Sofortmaßnahme ist ein vorläufiger Zugriff auf die Daten und eine Einsicht zulässig, um die erforderlichen Daten zu sichern. Die ausgewerteten Daten sind zu protokollieren. Für die betroffene Person sind deshalb Zeitpunkt, Anlass, Umfang und Protokoll der Sicherung besonders wichtig.

§ 115g Abs. 3 StPO verlangt einen unverzüglichen Bericht der Kriminalpolizei an die Staatsanwaltschaft, längstens binnen vierzehn Tagen. Die Staatsanwaltschaft muss danach beim Gericht die Beschlagnahme beantragen oder die Sicherstellung aufheben, wenn deren Voraussetzungen fehlen oder weggefallen sind.

Originalsicherung, Arbeitskopie und weitere Zugriffe

§ 115h StPO regelt die Aufbereitung der Daten. Es ist eine Originalsicherung herzustellen und eine Arbeitskopie zu erstellen. Auf dieser Grundlage werden die Daten im Umfang der gerichtlichen Bewilligung aufbereitet. Das Ergebnis muss in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat strukturiert hergestellt werden.

Der Aufbereitungsbericht soll den Ablauf der Datenaufbereitung, eine allfällige Wiederherstellung von Daten und die Kriterien für die Einschränkung des Datenbestands dokumentieren. Dadurch bleibt nachvollziehbar, wie aus der Originalsicherung das für das Verfahren verwendete Ergebnis entstanden ist.

Ein weiterer Zugriff auf die Originalsicherung oder die Arbeitskopie setzt nach § 115f Abs. 5 StPO grundsätzlich eine neuerliche Anordnung und Bewilligung voraus. Zugleich ist die Beschlagnahme nach § 115f Abs. 6 StPO nicht zulässig oder auf Verlangen aufzuheben, sobald der Beweiszweck durch Aufnahmen oder Kopien erfüllt werden kann und die Originale voraussichtlich nicht in der Hauptverhandlung benötigt werden.

Bestätigung und gerichtliche Kontrolle

Die von der Beschlagnahme oder einer Sofortsicherung betroffene Person muss nach § 115f Abs. 8 StPO sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung erhalten. Die Bestätigung muss auch über das Recht informieren, eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen.

Diese Unterlage ist für die weitere Prüfung zentral. Bewahren Sie die Bestätigung, die Anordnung, die gerichtliche Bewilligung und die technische Dokumentation gemeinsam auf. Stimmen Konto, Zeitraum oder Datenkategorie nicht überein, sollte die Abweichung genau festgehalten werden.

Wenn die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen, muss die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme nach § 115f Abs. 9 StPO aufheben. Die Kontrolle endet daher nicht mit der ersten Kopie. Auch der weitere Zweck und der Umgang mit Original- und Arbeitskopie bleiben rechtlich relevant.

Cloudspeicher bedeutet keine grenzenlose Reichweite. Entscheidend sind die gerichtliche Bewilligung, die bezeichneten Daten und der Zeitraum. Sichern Sie die vollständige Anordnung, bevor Sie den technischen Zugriff und die Datenkopie beurteilen.

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Häufige Fragen

Fernkopie aus der Cloud verständlich erklärt.

Darf die Behörde das gesamte Cloudkonto kopieren? +

Das richtet sich nach der konkreten Anordnung und gerichtlichen Bewilligung. § 115f StPO verlangt eine Beschreibung der Datenkategorien, Dateninhalte und des Zeitraums. Der Kontoname allein begründet daher keinen Zugriff auf alle gespeicherten Inhalte.

Muss ich Zugang zu den Cloud-Daten gewähren? +

§ 115g StPO sieht bei einer beabsichtigten Beschlagnahme eine Pflicht vor, Zugang zu den Daten zu gewähren und auf Verlangen eine Ausgabe oder Kopie zu ermöglichen. Für die konkrete Reichweite sind die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung maßgeblich.

Was gilt bei Gefahr im Verzug? +

Die Kriminalpolizei kann Daten unter den Voraussetzungen des § 115f Abs. 4 StPO vorläufig sichern, wenn andernfalls ein Datenverlust droht. Der Zugriff ist zu protokollieren. Danach muss die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Beschlagnahme beantragen oder die Sicherstellung aufheben.

Braucht jeder weitere Zugriff eine neue Bewilligung? +

Ein weiterer Zugriff auf Originalsicherung oder Arbeitskopie setzt nach § 115f Abs. 5 StPO grundsätzlich eine neuerliche Anordnung und Bewilligung voraus. Deshalb sollten spätere Zugriffe und ihre Begründung gesondert dokumentiert werden.

Wann muss die Beschlagnahme aufgehoben werden? +

Die Beschlagnahme ist nach § 115f Abs. 6 und 9 StPO aufzuheben, wenn ihr Zweck durch Kopien erfüllt ist oder ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen. Ob die Originale selbst noch benötigt werden, ist dabei besonders wichtig.

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