Rechtsgrundlage, Datenumfang und Zweck der Anfrage einzeln prüfen.
§ 121 StGB beantwortet nicht jede behördliche Anfrage nach Gesundheitsdaten. Entscheidend sind die konkrete Rechtsgrundlage, der bezeichnete Datenumfang und der Zweck der Übermittlung. Eine Anfrage sollte deshalb gemeinsam mit ihrer Begründung, dem betroffenen Zeitraum und der beruflichen Rolle der angefragten Person gesichert werden.
Eine pauschale Weitergabe des gesamten Patientenbestands lässt sich aus einer allgemeinen Anfrage nicht ableiten. Prüfen Sie, ob eine Einwilligung, eine gesetzliche Pflicht, eine gerichtliche Anordnung oder ein anderer tragfähiger Grund vorliegt. Die Weitergabe sollte auf den erforderlichen Bestand begrenzt und nachvollziehbar dokumentiert werden.