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Zusatzstrafe nach früherem Urteil: Wie eine später verhandelte Tat berücksichtigt wird

Zusatzstrafe nach §§ 31 und 40 StGB: Chronologie, frühere inländische oder ausländische Verurteilung, hypothetische Gesamtstrafe und wichtige Unterlagen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

15. September 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Zusatzstrafe kommt in Österreich in Betracht, wenn eine Person bereits verurteilt wurde und eine weitere Tat erst später abgeurteilt wird, obwohl sie nach ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte beurteilt werden können. §§ 31 und 40 StGB verlangen deshalb eine genaue Chronologie und eine hypothetische gemeinsame Strafbemessung.

Für die Einordnung zählen Tatzeit, Zeitpunkt des früheren Urteils, Anklageumfang und der Inhalt beider Strafakten. Die spätere Verhandlung führt nicht automatisch zu einer zusätzlichen vollen Strafe. Maßgeblich ist, welche Gesamtstrafe bei gemeinsamer Aburteilung angemessen gewesen wäre.

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Schnelle Einordnung

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01 Frage 1

Welche Situation liegt vor?

Die zeitliche Reihenfolge der Taten und Urteile entscheidet über die Einordnung.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Chronologie und Voraussetzungen der Zusatzstrafe prüfen.

Entscheidend ist, wann die weitere Tat begangen wurde und ob sie nach ihrem Zeitpunkt bereits im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Erst wenn diese Verbindung besteht, kommt eine Zusatzstrafe nach §§ 31 und 40 StGB in Betracht.

Voraussetzungen nach §§ 31 und 40 StGB →
02

Rückfall und nachträgliche Verurteilung auseinanderhalten.

Liegt die neue Tat erst nach der früheren Verurteilung, beschreibt das eine andere Konstellation. Für die Zusatzstrafe ist eine Tat erforderlich, die schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können.

Abgrenzung zum Rückfall →
03

Gemeinsame Aburteilung von einer späteren Verhandlung trennen.

Werden mehrere Taten in einem Verfahren gemeinsam beurteilt, wird die Strafe nach den Regeln für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen bemessen. Die Zusatzstrafe nach § 31 StGB betrifft dagegen eine spätere Verurteilung nach einem bereits ergangenen Urteil.

Berechnung der Zusatzstrafe →
04

Ausländisches Vorurteil nach § 31 Abs. 2 StGB einordnen.

Eine frühere ausländische Verurteilung steht einer früheren inländischen Verurteilung gleich, auch wenn die Voraussetzungen des § 73 StGB nicht vorliegen. Das Urteil, seine Rechtskraft und die zugrunde liegende Tat müssen dafür verlässlich festgestellt werden.

Früheres ausländisches Urteil →

Wann § 31 StGB eine Zusatzstrafe vorsieht

§ 31 Abs. 1 StGB knüpft an drei Punkte an: Es gibt bereits eine Verurteilung, eine andere Tat wird später beurteilt und diese Tat hätte nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren abgeurteilt werden können. Die Vorschrift ordnet für diese Konstellation eine Zusatzstrafe an.

Die Prüfung beginnt deshalb mit einer Zeitachse. Das frühere Urteil allein genügt nicht. Es muss die spätere Tat schon gegeben haben, während das erste Verfahren noch offen war. Außerdem müssen die beiden Verfahren dieselbe Person betreffen und die später beurteilte Tat konkret feststehen.

Die rechtliche Einordnung der späteren Tat bleibt eigenständig. Die Zusatzstrafe ersetzt keine Prüfung des neuen Schuldspruchs und sagt nichts darüber aus, ob die Tat bewiesen ist.

Wie die Höhe nach § 40 StGB berechnet wird

Nach § 40 StGB ist die Zusatzstrafe innerhalb der Grenzen des § 31 so zu bemessen, dass die Summe der früheren und der neuen Strafe jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre. Das Gericht muss daher gedanklich eine gemeinsame Strafbemessung vornehmen.

Die Zusatzstrafe darf das Höchstmaß der für die später abgeurteilte Tat angedrohten Strafe nicht überschreiten. Zugleich darf die Summe beider Strafen jene Grenze nicht überschreiten, die sich aus den Regeln über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Zusammenrechnung von Werten oder Schadensbeträgen ergibt.

Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als im früheren Urteil angemessen, sieht § 40 StGB von einer Zusatzstrafe ab. Die neue Entscheidung kann daher mit einer Zusatzstrafe von null enden, obwohl die spätere Tat beurteilt wird.

Zusatzstrafe, Rückfall und gemeinsame Aburteilung unterscheiden

Ein Rückfall betrifft die Bedeutung einer neuen Tat nach einer früheren Verurteilung. Für § 31 StGB kommt es dagegen darauf an, dass die später abgeurteilte Tat bereits vor dem früheren Urteil begangen wurde und damals schon hätte verhandelt werden können. Die Daten müssen deshalb vor jeder Strafzumessung getrennt festgestellt werden.

Auch die gemeinsame Aburteilung mehrerer Taten ist ein anderer Fall. Werden alle Taten in einem Urteil behandelt, gibt es keine spätere Zusatzstrafe. Die Regeln für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen fließen dann unmittelbar in die Strafbemessung ein.

Die Abgrenzung ist praktisch wichtig, weil sie beeinflusst, welche Entscheidung als Vorurteil herangezogen wird und welche Gesamtbetrachtung das Gericht anstellen muss.

Früheres ausländisches Urteil berücksichtigen

§ 31 Abs. 2 StGB stellt einer früheren inländischen Verurteilung eine frühere ausländische Verurteilung gleich. Das gilt nach dem Gesetz auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 73 StGB nicht vorliegen. Ein ausländisches Urteil darf daher nicht allein wegen seines Ursprungslandes aus der Chronologie ausgeblendet werden.

Für die konkrete Prüfung müssen Urteil, Tatzeit, Rechtskraft und der Umfang der Entscheidung feststehen. Eine Übersetzung kann erforderlich sein, damit die abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe mit dem österreichischen Verfahren verglichen werden können.

Die Gleichstellung beantwortet die Vorurteilsfrage. Sie ersetzt nicht die Prüfung, wie die österreichische Zusatzstrafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu bemessen ist.

Welche Unterlagen für die Prüfung wichtig sind

Für die Verteidigung sind die vollständigen Entscheidungen und Anklagen beider Verfahren zentral. Hinzukommen sollten Zustellnachweise, Rechtskraftvermerke, Unterlagen zur Tatzeit und gegebenenfalls eine beglaubigte Übersetzung des ausländischen Urteils.

Die Akten müssen erkennen lassen, welche Tatsachen das frühere Gericht beurteilt hat und welche Tat jetzt zusätzlich vorgeworfen wird. Eine bloße Ähnlichkeit der Vorwürfe reicht für die zeitliche Prüfung nicht aus.

Auch die Strafbemessungsgründe beider Verfahren sollten verglichen werden. Daraus ergibt sich, welche Umstände bereits berücksichtigt wurden und welche Gesamtstrafe bei gemeinsamer Aburteilung im Raum stehen könnte.

Übersicht

Die entscheidenden Prüfpunkte

Die Zusatzstrafe hängt von Chronologie und gemeinsamer Strafbemessung ab.

Zusatzstrafe nach §§ 31 und 40 StGB: Prüfpunkte für die Einordnung
Prüfpunkt Bedeutung Unterlage
Tatzeit Spätere Tat vor oder nach dem früheren Urteil? Anklage und Ermittlungsakt
Vorurteil Frühere Verurteilung und Rechtskraft Urteil und Rechtskraftvermerk
Gemeinsamkeit Wäre die Tat schon früher aburteilbar gewesen? Verfahrenschronologie
Gesamtstrafe Welche Strafe wäre gemeinsam angemessen? Strafbemessungsgründe
Ablauf

Vier Schritte zur belastbaren Einordnung.

Die Prüfung folgt der Chronologie der beiden Verfahren.

  1. 01
    1
    zuerst

    Tatzeiten sichern

    Zeitpunkt jeder Tat aus den Akten festhalten.

  2. 02
    2
    danach

    Urteile vergleichen

    Vorurteil, Rechtskraft und neuer Schuldspruch ordnen.

  3. 03
    3
    im Kern

    Aburteilbarkeit prüfen

    Möglichkeit einer gemeinsamen Entscheidung bewerten.

  4. 04
    4
    zum Schluss

    Gesamtstrafe berechnen

    Zusatzstrafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen bestimmen.

Unterlagen vollständig ordnen. Tatzeit, früheres Urteil, Rechtskraft und Strafbemessungsgründe müssen zusammenpassen. Eine neue Verhandlung allein beweist noch nicht, dass eine Zusatzstrafe geschuldet ist.

Häufige Fragen

Zusatzstrafe nach §§ 31 und 40 StGB: wichtige Fragen.

Wann liegt eine nachträgliche Verurteilung vor? +

Wenn eine Person bereits verurteilt wurde und eine andere Tat erst später beurteilt wird, obwohl diese Tat nach ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können.

Wird die frühere Strafe einfach nochmals verhängt? +

Nein. Das Gericht muss prüfen, welche Gesamtstrafe bei gemeinsamer Aburteilung angemessen gewesen wäre. Daraus wird die Zusatzstrafe innerhalb der Grenzen des § 31 StGB abgeleitet.

Kann die Zusatzstrafe null sein? +

Ja. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als im früheren Urteil angemessen, ist nach § 40 StGB von einer Zusatzstrafe abzusehen.

Was gilt bei einem ausländischen Vorurteil? +

§ 31 Abs. 2 StGB stellt einer früheren inländischen Verurteilung grundsätzlich auch eine frühere ausländische Verurteilung gleich. Urteil, Tatzeit und Rechtskraft müssen konkret geprüft werden.

Ist eine spätere Tat immer ein Fall des Rückfalls? +

Nein. Für die Zusatzstrafe muss die später abgeurteilte Tat bereits vor dem früheren Urteil begangen worden sein. Eine erst danach begangene Tat ist getrennt zu beurteilen.

Themen
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