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von Brandauer RA
Rechtsmittel

Diversion in Österreich: Wie ein Strafverfahren ohne Verurteilung enden kann

Diversion nach §§ 198 ff StPO: Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit und Tatausgleich. Wann ein Strafverfahren ohne Verurteilung und ohne Strafregistereintrag endet.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

6. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Nach einer Anzeige stellt sich für viele Beschuldigte die wichtigste Frage nicht erst vor Gericht, sondern sofort: Lässt sich das Verfahren beenden, ohne dass am Ende eine Verurteilung und ein Eintrag im Strafregister stehen? Genau dafür kennt das österreichische Strafrecht die Diversion. Sie ist kein Freibrief, aber für viele erstmals oder wegen einer nicht schweren Tat Beschuldigte der realistischste und beste Ausgang.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wann eine Diversion nach §§ 198 ff StPO in Betracht kommt, welche vier Formen es gibt, was sie konkret kosten und bedeuten und warum eine Diversion weder einen Schuldspruch noch einen Strafregistereintrag nach sich zieht. Er behandelt die Diversion für Erwachsene; im Jugendstrafrecht gelten ergänzende Sonderregeln. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

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01 Frage 1

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Ob und wann eine Diversion in Betracht kommt, hängt von Schwere und Verfahrensstand ab. Wählen Sie die Lage, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten eine erste Einordnung und den nächsten konkreten Schritt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Erstmaliger Vorwurf: prüfen lassen, ob der Fall diversionsfähig ist.

Bei einem erstmaligen, nicht schweren Vorwurf ist die Diversion nach §§ 198 ff StPO oft der wichtigste Hebel. Sie setzt voraus, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, die Schuld nicht als schwer einzustufen ist, die Tat keinen Menschen getötet hat und keine Bestrafung erforderlich erscheint, um den Beschuldigten oder andere von weiteren Taten abzuhalten. Außerdem darf die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein. Aus anwaltlicher Perspektive geht es jetzt darum, über Akteneinsicht nach § 51 StPO die Beweis- und Schuldlage zu klären und der Staatsanwaltschaft eine diversionelle Erledigung anzubieten.

Die Entscheidung darüber trifft die Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren auch das Gericht. Ein gut vorbereiteter Vorschlag mit Verantwortungsübernahme und, wo möglich, Schadenswiedergutmachung erhöht die Chancen deutlich.

Vertiefung: Voraussetzungen und Ausschlussgründe →
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Vermögensschaden: Wiedergutmachung kann Diversion oder tätige Reue eröffnen.

Steht ein Vermögensschaden im Raum, gibt es zwei Wege, die sich ergänzen. Erstens die Diversion nach §§ 198 ff StPO, etwa durch eine Geldbuße oder gemeinnützige Leistungen, häufig kombiniert mit der Gutmachung des Schadens. Zweitens die tätige Reue nach § 167 StGB: Wer den ganzen Schaden gutmacht, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfährt, kann bei Vermögensdelikten sogar straflos werden. Aus anwaltlicher Perspektive ist die zeitliche Reihenfolge entscheidend, denn tätige Reue wirkt nur bei rechtzeitiger und vollständiger Gutmachung.

Welcher Weg passt, hängt vom Delikt, von der Schadenshöhe und vom Verfahrensstand ab. Diese Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt, nicht erst in der Hauptverhandlung.

Vertiefung: Die vier Formen der Diversion →
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Konflikt mit einer geschädigten Person: außergerichtlicher Tatausgleich prüfen.

Nach einer Auseinandersetzung mit einer geschädigten Person kommt der außergerichtliche Tatausgleich nach § 204 StPO in Betracht. Dabei wird unter Begleitung eines Konfliktreglers ein Ausgleich erarbeitet, der die Verantwortung des Beschuldigten, eine Entschuldigung und gegebenenfalls eine Wiedergutmachung umfasst. Gelingt der Ausgleich, kann das Verfahren ohne Schuldspruch enden. Aus anwaltlicher Perspektive ist es wichtig, den Tatausgleich vorzubereiten und die eigene Position dabei nicht aus der Hand zu geben.

Der Tatausgleich ist gerade bei Körperverletzung oder Sachbeschädigung ein bewährter Weg, der die Interessen beider Seiten berücksichtigt und eine Eintragung im Strafregister vermeidet.

Vertiefung: Die vier Formen der Diversion →
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Diversionsangebot erhalten: Bedingungen und Folgen vor der Zustimmung prüfen.

Liegt bereits ein Diversionsangebot vor, sollten Sie vor der Zustimmung die Bedingungen und die Folgen genau prüfen. Eine Diversion bedeutet keinen Schuldspruch und keinen Eintrag im Strafregister, sie ist aber an Auflagen geknüpft, etwa eine Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, eine Probezeit oder einen Tatausgleich. Aus anwaltlicher Perspektive ist zu klären, ob die Diversion im Vergleich zu einer angestrebten Einstellung des Verfahrens (§ 190 StPO) oder einem Freispruch wirklich der bessere Weg ist und ob die Auflagen verhältnismäßig sind.

Die Annahme einer Diversion ist freiwillig. Sie verzichten damit nicht auf Ihre Rechte, sollten die Entscheidung aber informiert und nicht unter Zeitdruck treffen.

Vertiefung: Schuldspruch, Strafregister und Kosten →

Was Diversion bedeutet

Diversion heißt, ein Strafverfahren ohne förmliche Verurteilung zu beenden. Statt eines Urteils tritt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht vorläufig von der Verfolgung zurück, wenn der Beschuldigte eine Auflage erfüllt, etwa eine Geldbuße zahlt, gemeinnützige Leistungen erbringt, eine Probezeit besteht oder einen Tatausgleich mit dem Opfer durchführt. Erfüllt er die Auflage, wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Der entscheidende Vorteil: Eine Diversion ist kein Schuldspruch. Sie scheint nicht im Strafregister auf und gilt nicht als Vorstrafe. Für viele Beschuldigte ist das wichtiger als die ferne Aussicht auf einen Freispruch nach einem langen, belastenden Verfahren.

Diversion ist nicht dasselbe wie eine Einstellung nach § 190 StPO. Die Einstellung erfolgt, wenn der Tatverdacht nicht ausreicht oder kein strafbares Verhalten vorliegt, sie ist also der „bessere" Ausgang ohne jede Auflage. Die Diversion setzt dagegen voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, die Schuld aber nicht schwer wiegt.

Voraussetzungen und Ausschlussgründe

Die allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus § 198 StPO. Eine Diversion ist möglich, wenn vier Bedingungen erfüllt sind.

Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Es muss feststehen, was passiert ist; bei strittiger Beweislage ist Diversion in der Regel nicht der erste Weg, sondern die Klärung des Vorwurfs.

Die Schuld ist nicht schwer. Entscheidend ist das Gewicht von Unrecht und Schuld im Einzelfall, nicht allein die Schadenshöhe. Je nach Tat und Umständen kann auch ein höherer Schaden noch diversionsfähig sein.

Keine Bestrafung erforderlich. Es darf keine Bestrafung notwendig sein, um den Beschuldigten oder andere von weiteren Taten abzuhalten. Hier zählen Ersttäterschaft, Einsicht und Wiedergutmachung.

Keine Todesfolge und Strafdrohung bis fünf Jahre. Die Tat darf grundsätzlich keinen Menschen getötet haben und nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein. Damit sind die schwersten Verbrechen ausgeschlossen, die in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fallen.

Die vier Formen der Diversion

Das Gesetz kennt vier diversionelle Maßnahmen, die einzeln oder kombiniert zum Einsatz kommen.

Geldbuße (§ 200 StPO). Eine Zahlung von bis zu 180 Tagessätzen, deren Höhe sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen richtet, zuzüglich eines pauschalen Kostenbeitrags. Die Geldbuße ist die häufigste Form bei leichteren Vermögens- und Verkehrsdelikten.

Gemeinnützige Leistungen (§ 201 StPO). Unentgeltliche Arbeit für das Gemeinwohl, bei Erwachsenen bis zu 240 Stunden, höchstens acht Stunden pro Tag und vierzig Stunden pro Woche, zu erbringen binnen sechs Monaten. Eine Alternative für Beschuldigte, die eine Geldbuße nicht leisten können.

Probezeit (§§ 203 StPO). Eine Bewährungsfrist von einem bis zwei Jahren, häufig verbunden mit Pflichten oder mit Bewährungshilfe. Bewährt sich der Beschuldigte, wird das Verfahren eingestellt.

Außergerichtlicher Tatausgleich (§ 204 StPO). Ein begleiteter Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Opfer, der Verantwortungsübernahme, Aussprache und Wiedergutmachung umfasst. Besonders geeignet bei Körperverletzung, Sachbeschädigung und Konflikten im persönlichen Umfeld.

Schuldspruch, Strafregister und Kosten

Kein Schuldspruch. Eine Diversion enthält kein Schuldurteil. Der Beschuldigte muss die Tat nicht förmlich gestehen, eine gewisse Verantwortungsübernahme ist aber regelmäßig die Grundlage, gerade beim Tatausgleich.

Kein Strafregistereintrag. Eine diversionelle Erledigung scheint nicht im Strafregister auf und ist keine Vorstrafe. Sie wird lediglich intern erfasst, was etwa für die Frage einer neuerlichen Diversion bei einer späteren Tat eine Rolle spielen kann.

Kosten. Neben einer allfälligen Geldbuße fällt ein pauschaler Kostenbeitrag an. Die Gesamtbelastung ist in aller Regel deutlich geringer als die Folgen einer Verurteilung, insbesondere wenn man die mittelbaren Folgen einer Vorstrafe für Beruf, Gewerbe und Aufenthalt mitdenkt.

Freiwilligkeit. Die Annahme einer Diversion ist freiwillig. Lehnt der Beschuldigte ab, wird das Verfahren fortgesetzt. Diese Entscheidung sollte informiert und nach Akteneinsicht getroffen werden, nicht unter Zeitdruck.

Diversion ist kein Automatismus. Niemand hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Diversion. Über sie entscheidet die Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren das Gericht. Ein gut vorbereiteter Vorschlag mit Akteneinsicht, Verantwortungsübernahme und, wo möglich, Schadenswiedergutmachung verbessert die Aussichten deutlich. Wie das Verfahren insgesamt abläuft, lesen Sie im Beitrag Was tun nach einer Anzeige in Österreich.

Häufige Fragen

Was Sie zur Diversion in Österreich wissen müssen.

Ist eine Diversion eine Vorstrafe? +

Nein. Eine Diversion ist kein Schuldspruch und scheint nicht im Strafregister auf. Sie gilt nicht als Vorstrafe und muss bei einer Strafregisterbescheinigung nicht angegeben werden. Sie wird lediglich intern vermerkt, was bei einer späteren Tat für die Frage einer neuerlichen Diversion relevant sein kann.

Muss ich für eine Diversion gestehen? +

Ein förmliches Geständnis ist nicht zwingend. Voraussetzung ist aber, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und der Beschuldigte bereit ist, Verantwortung zu übernehmen. Gerade beim Tatausgleich ist eine Aussprache mit dem Opfer Teil des Verfahrens. Aus anwaltlicher Perspektive ist wichtig, dass solche Schritte erst nach Akteneinsicht und mit klarer Strategie gesetzt werden.

Bei welchen Delikten ist Diversion ausgeschlossen? +

Ausgeschlossen ist Diversion, wenn die Schuld schwer wiegt, eine Bestrafung zur Abhaltung von weiteren Taten erforderlich erscheint, die Tat den Tod eines Menschen verursacht hat oder mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Damit fallen die schwersten Verbrechen heraus. In vielen Fällen leichter und mittlerer Kriminalität bleibt Diversion dagegen möglich.

Wer entscheidet über die Diversion? +

Im Ermittlungsverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie diversionell vorgeht. Ist bereits Anklage erhoben, kann auch das Gericht das Verfahren diversionell erledigen. Einen einklagbaren Anspruch gibt es nicht, eine fundierte Anregung mit Aktenkenntnis und Wiedergutmachungsangebot kann die Entscheidung aber maßgeblich beeinflussen.

Was ist der Unterschied zwischen Diversion und Einstellung? +

Die Einstellung nach § 190 StPO erfolgt, wenn der Tatverdacht nicht ausreicht oder kein strafbares Verhalten vorliegt, sie ist der bessere Ausgang ganz ohne Auflage. Die Diversion setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus, vermeidet aber die Verurteilung über die Erfüllung einer Auflage. Welcher Weg im Einzelfall erreichbar und sinnvoll ist, klärt die Akteneinsicht.

Kann ich tätige Reue und Diversion kombinieren? +

Beide Wege schließen einander nicht aus. Tätige Reue nach § 167 StGB kann bei Vermögensdelikten sogar zur Straflosigkeit führen, wenn der ganze Schaden rechtzeitig und vollständig gutgemacht wird, bevor die Behörde vom Verschulden erfährt. Greift die tätige Reue nicht vollständig, bleibt die Diversion als nächster Schritt. Die richtige Reihenfolge und Dokumentation der Zahlungen ist dabei entscheidend.

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