Sondertatbestand prüfen, bevor der Vorwurf als gewöhnlicher Diebstahl eingeordnet wird.
Wenn eine geringwertige Sache aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes genommen wurde, kommt § 141 StGB als besonderer Tatbestand in Betracht. Die Norm sieht eine deutlich niedrigere Strafdrohung vor als § 127 StGB.
Entscheidend bleiben der konkrete Wert, der Anlass der Handlung und der genaue Ablauf. Sichern Sie Anzeige, Ladung und Belege zur Sache. Vor einer Aussage sollte die Einordnung anhand der Akten geprüft werden.