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Vermögensdelikte

Entwendung nach § 141 StGB: Geringwertige Sache, Not und Unbesonnenheit

Entwendung nach § 141 StGB: Voraussetzungen bei einer geringwertigen Sache, Not, Unbesonnenheit, Ermächtigung des Verletzten und Abgrenzung zum Diebstahl.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

28. September 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

§ 141 StGB behandelt die Entwendung einer geringwertigen Sache in einer besonderen persönlichen Situation. Voraussetzung ist neben dem geringen Wert, dass die Handlung aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes erfolgt. Der Tatbestand hat eine eigene Strafdrohung und verlangt die Ermächtigung des Verletzten.

Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen der Entwendung, die Angehörigenregel und die Abgrenzung zum Diebstahl nach § 127 StGB. Maßgeblich ist immer der konkrete Ablauf. Der Beitrag enthält allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Welche Situation liegt vor?

Vier Ausgangslagen, ein sinnvoller nächster Schritt.

Wert, Anlass der Wegnahme und persönliche Beziehung bestimmen, welche Prüfung bei § 141 StGB zuerst erforderlich ist.

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01 Frage 1

Welche Situation trifft auf Sie zu?

Bei § 141 StGB müssen Wert, Anlass der Wegnahme und Verfahrensvoraussetzungen gemeinsam geprüft werden.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Sondertatbestand prüfen, bevor der Vorwurf als gewöhnlicher Diebstahl eingeordnet wird.

Wenn eine geringwertige Sache aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes genommen wurde, kommt § 141 StGB als besonderer Tatbestand in Betracht. Die Norm sieht eine deutlich niedrigere Strafdrohung vor als § 127 StGB.

Entscheidend bleiben der konkrete Wert, der Anlass der Handlung und der genaue Ablauf. Sichern Sie Anzeige, Ladung und Belege zur Sache. Vor einer Aussage sollte die Einordnung anhand der Akten geprüft werden.

Vertiefung: Voraussetzungen der Entwendung →
02

Das Motiv kann über § 141 oder § 127 StGB entscheiden.

Der geringe Wert allein reicht für § 141 StGB nicht aus. Die Handlung muss zusätzlich aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes erfolgt sein. Fehlt diese Voraussetzung, ist der allgemeine Diebstahlstatbestand zu prüfen.

Eine spontane Erklärung zum Motiv kann die rechtliche Einordnung verengen. Halten Sie deshalb zunächst fest, welche Sache betroffen war, wie es zur Mitnahme kam und welche Angaben bereits gemacht wurden.

Vertiefung: Abgrenzung zum Diebstahl →
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Die Angehörigenregel des § 141 Abs. 3 StGB gesondert prüfen.

§ 141 Abs. 3 StGB enthält eine eigene Regel für Taten zum Nachteil bestimmter Angehöriger. Erfasst sind unter anderem Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister. Bei anderen Angehörigen verlangt die Norm zusätzlich eine Hausgemeinschaft.

Die genaue persönliche Beziehung und das Zusammenleben im Tatzeitpunkt müssen festgestellt werden. Diese Prüfung betrifft die Strafbarkeit und darf nicht durch eine pauschale Bezeichnung als Familiensache ersetzt werden.

Vertiefung: Angehörigenregel →
04

Zuerst den richtigen Vermögensdeliktstatbestand bestimmen.

§ 141 StGB ist auf eine eng umgrenzte Konstellation zugeschnitten. Bei höherem Wert, fehlendem privilegierendem Motiv oder besonderen Begehungsformen kommen andere Tatbestände in Betracht. Das gilt auch, wenn die Sache anvertraut war oder gefunden wurde.

Für die weitere Verteidigung zählen daher der Gewahrsam, die Art der Handlung, der Wert und der Vorsatz. Eine zutreffende Einordnung legt den weiteren Verfahrensweg fest.

Vertiefung: Abgrenzung zu anderen Delikten →

Welche Voraussetzungen hat die Entwendung nach § 141 StGB?

§ 141 Abs. 1 StGB setzt eine Sache geringen Wertes voraus. Die Sache muss einem anderen entzogen oder vom Täter beziehungsweise einem Dritten zugeeignet werden. Zusätzlich verlangt die Norm einen besonderen Anlass: Not, Unbesonnenheit oder die Befriedigung eines Gelüstes.

Der Tatbestand verweist auf mehrere Vermögensdelikte, die ohne die Sonderregelung einschlägig wären. Dazu zählen unter anderem Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung und dauernde Sachentziehung. Die konkrete Handlung muss daher zuerst einem Grundtatbestand zugeordnet werden.

§ 141 StGB greift außerdem nur, wenn keine der ausdrücklich genannten Ausschlusskonstellationen vorliegt. Dazu gehören die in der Norm angeführten Fälle der §§ 129, 131, 138 Z 2 und 3 sowie 140 StGB. Eine geringe Schadenshöhe erledigt diese Prüfung nicht.

Was bedeutet „Sache geringen Wertes“?

Das Gesetz nennt in § 141 StGB keinen festen Eurobetrag. Ob eine Sache geringwertig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der rechtlichen Bewertung des Tatzeitpunkts ab. Der Preis allein beantwortet die Frage daher nicht immer.

Zu prüfen sind der objektive Wert der Sache, ihre Beschaffenheit und die konkrete Wegnahmesituation. Bei mehreren Gegenständen kann außerdem relevant sein, ob sie als einheitliches Tatobjekt oder getrennt zu beurteilen sind. Eine pauschale Grenze aus älteren Fällen darf nicht ungeprüft übernommen werden.

Für die Verteidigung sollten Kaufbeleg, Marktwert, Zustand und allfällige Besonderheiten der Sache gesichert werden. Gerade an der Grenze zwischen § 141 und § 127 StGB kann die Wertfeststellung die rechtliche Einordnung verändern.

Wie werden Not, Unbesonnenheit und Gelüst eingeordnet?

Not beschreibt eine persönliche Zwangslage, die für die Handlung ursächlich war. Die Ursache und das Gewicht dieser Lage müssen im konkreten Fall nachvollziehbar sein. Eine allgemeine finanzielle Schwierigkeit genügt nicht automatisch, wenn der Zusammenhang mit der Wegnahme offen bleibt.

Unbesonnenheit weist auf eine spontane, unüberlegte Handlung hin. Zu betrachten sind die Situation, die kurze Entscheidungsphase und die fehlende Planung. Der Begriff ersetzt keine Prüfung des Vorsatzes und darf nicht allein aus einer späteren Reue abgeleitet werden.

Die Befriedigung eines Gelüstes erfasst ein persönliches Verlangen nach der Sache. Auch hier kommt es auf den tatsächlichen Beweggrund an. Der Anlass muss neben dem geringen Wert und dem Grundtatbestand sicher festgestellt werden.

Was gilt bei Angehörigen?

§ 141 Abs. 3 StGB bestimmt, dass der Täter bei einer Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester nicht zu bestrafen ist. Die Norm nennt die persönliche Beziehung ausdrücklich.

Bei einem anderen Angehörigen verlangt § 141 Abs. 3 StGB zusätzlich, dass der Täter mit dieser Person in Hausgemeinschaft lebt. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Tat. Eine lose familiäre Beziehung reicht für diese Variante nicht aus.

Die Angehörigenregel ist von der Ermächtigung des Verletzten nach § 141 Abs. 2 StGB zu trennen. Beide Fragen betreffen unterschiedliche Voraussetzungen. Sie sollten deshalb getrennt geprüft und anhand der Akten dokumentiert werden.

Wie unterscheidet sich § 141 StGB vom Diebstahl?

§ 127 StGB erfasst die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. § 141 StGB setzt für eine privilegierte Entwendung zusätzlich den geringen Wert und einen der drei besonderen Anlässe voraus. Fehlt ein Element der Sonderregelung, bleibt die Prüfung bei § 127 StGB oder einem anderen Tatbestand.

Veruntreuung nach § 133 StGB betrifft eine anvertraute Sache. Unterschlagung nach § 134 StGB und dauernde Sachentziehung nach § 135 StGB haben jeweils eigene Voraussetzungen. Auch die in § 141 Abs. 1 StGB genannten Ausschlüsse müssen beachtet werden.

Die Abgrenzung wirkt sich auf Strafdrohung, Verfolgbarkeit und Verteidigungsstrategie aus. Eine Rückgabe der Sache kann für die weitere Erledigung wichtig sein. Sie ersetzt jedoch keine rechtliche Prüfung des Tatbestands und der Verfahrenslage.

Die Bezeichnung „Ladendiebstahl“ reicht für die Einordnung nicht aus. Bei einer geringwertigen Sache müssen auch der konkrete Anlass, der Wert, die Gewahrsamslage und die gesetzlichen Ausschlüsse geprüft werden. Die Ermächtigung des Verletzten ist eine eigene Frage.

Häufige Fragen

Was Sie zur Entwendung nach § 141 StGB wissen müssen.

Gibt es für eine geringwertige Sache eine feste Eurogrenze? +

§ 141 StGB nennt keinen festen Eurobetrag. Der Wert wird anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt. Kaufpreis, Zustand, Marktwert und Tatkonstellation können eine Rolle spielen. Eine pauschale Grenze sollte deshalb nicht ungeprüft verwendet werden.

Was bedeutet die Ermächtigung des Verletzten? +

§ 141 Abs. 2 StGB bestimmt, dass der Täter nur mit Ermächtigung des Verletzten verfolgt wird. Das Gesetz verwendet damit eine eigene Verfahrensvoraussetzung. Ob sie vorliegt und welche Erklärung des Verletzten wirksam ist, muss im konkreten Verfahren geprüft werden.

Ist § 141 StGB dasselbe wie ein gewöhnlicher Ladendiebstahl? +

Die Bezeichnung des Vorfalls entscheidet nicht über den Tatbestand. Bei geringem Wert müssen zusätzlich Not, Unbesonnenheit oder ein Gelüst festgestellt werden. Fehlt diese besondere Voraussetzung, kommt der Diebstahl nach § 127 StGB in Betracht.

Was gilt, wenn die Sache einem Angehörigen gehört? +

§ 141 Abs. 3 StGB sieht für Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister eine besondere Regel vor. Bei anderen Angehörigen ist zusätzlich eine Hausgemeinschaft erforderlich. Die persönliche Beziehung und die tatsächlichen Wohnverhältnisse sollten genau festgestellt werden.

Ist eine Rückgabe der Sache ausreichend? +

Die Rückgabe kann für die weitere Erledigung und die Schadensbewertung wichtig sein. Sie klärt jedoch nicht automatisch, ob § 141 StGB erfüllt ist. Vor einer Kontaktaufnahme oder Zahlung sollten Tatbestand, Ermächtigung und Verfahrensstand geprüft werden.

Was soll ich nach einer Anzeige tun? +

Sichern Sie die Anzeige, eine Ladung und alle Unterlagen zur Sache. Geben Sie zur Sache keine spontane Erklärung ab, bevor der Vorwurf und die Aktenlage geprüft sind. Danach kann entschieden werden, welche rechtliche Einordnung und welcher nächste Schritt sinnvoll sind.

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