Als Beschuldigter: vor der Einvernahme beraten lassen, nichts vorschnell zugeben.
Wer wegen Betrugs beschuldigt wird, sollte vor der ersten Einvernahme anwaltlichen Rat einholen. Betrug setzt nach § 146 StGB einen Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung und eine Täuschung voraus. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist oft eine Frage des Einzelfalls, gerade bei Geschäften, die wirtschaftlich gescheitert sind. Aus anwaltlicher Perspektive ist es entscheidend, nicht ohne Aktenkenntnis zur Sache auszusagen.
Sie haben das Recht zu schweigen und das Recht auf einen Verteidiger. Eine spontane Erklärung, mit der Sie sich entlasten wollen, kann unbeabsichtigt belastend wirken. Lassen Sie zuerst Akteneinsicht nehmen und die Beweislage prüfen.