Bei einer öffentlichen Urkunde sind Amtsbereich, Inhalt und Gebrauchsvorsatz getrennt zu prüfen.
§ 311 StGB setzt voraus, dass die Ausstellung der öffentlichen Urkunde in den Bereich des Amtes fällt und ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet wurde. Zusätzlich muss der Vorsatz auf den Gebrauch im Rechtsverkehr gerichtet sein.
Sichern Sie die Urkunde in der maßgeblichen Fassung, die Zuständigkeitsgrundlage und den Ablauf der Ausstellung. Vor einer Erklärung sollte geklärt werden, welche konkrete Angabe falsch gewesen sein soll.