§ 7 Abs. 1 StGB bestimmt, dass vorsätzliches Handeln strafbar ist, soweit das Gesetz keine andere Regel vorsieht. § 300 StGB enthält keine eigene Strafdrohung für fahrlässiges Verhalten. Deshalb muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden, was die Person über die Anhaltung und den Zweck ihres Beitrags wusste und wollte.
Auch ein nicht vollendetes Geschehen ist anhand der allgemeinen Versuchsregel zu beurteilen. Nach § 15 StGB ist ein Versuch strafbar, sobald die Person den Entschluss, die Tat selbst auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Ob ein bestimmter Schritt diese Schwelle erreicht oder als vollendete Hilfeleistung zu beurteilen ist, hängt vom Ablauf ab.
Das Ausbleiben einer erfolgreichen Flucht klärt die Strafbarkeit daher nicht allein. Entscheidend bleiben die konkrete Handlung, ihre Nähe zur Ausführung und die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands.