Vorwurf zuerst aus dem Akt klären.
Schwere Nötigung nach § 106 StGB setzt mehr voraus als bloßen Druck in einer Konfliktsituation. Entscheidend sind Inhalt, Intensität und Zielrichtung der Drohung sowie die Frage, ob die Qualifikation im Akt tatsächlich getragen ist.
Der Grundtatbestand der Nötigung steht in § 105 StGB. § 106 StGB verschärft den Vorwurf für besondere Fallgruppen. Aus anwaltlicher Perspektive muss daher zuerst geprüft werden, welches konkrete Qualifikationsmerkmal behauptet wird.