Fehlende Urkunde: Besitz, Aussteller und Beweisfunktion klären.
Bei einem verschwundenen Vertrag ist zuerst zu prüfen, ob es sich um eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn handelt und wer darüber verfügen durfte. § 229 StGB setzt voraus, dass die Urkunde dem Beweisgebrauch entzogen wird.
Aus anwaltlicher Perspektive sollten Fundort, letzte Zugriffsmöglichkeit und Kopien geordnet werden. Eine vorschnelle Erklärung kann den Vorsatz falsch darstellen.