Vorwurf zuerst aus dem Akt klären.
§ 148 StGB verschärft den Betrugsvorwurf, wenn die Tat auf wiederkehrende Einnahmen ausgerichtet sein soll. Für Beschuldigte ist entscheidend, ob die Behörde wirklich eine gewerbsmäßige Struktur nachweisen kann oder nur mehrere Vorfälle zusammenfasst.
Der Grundtatbestand des Betrugs liegt in § 146 StGB. § 148 StGB betrifft die Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung. Im Mittelpunkt steht nicht nur ein Schaden, sondern die behauptete Ausrichtung auf wiederkehrende Einnahmen.