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von Brandauer RA
Wirtschaftsstrafrecht

Untreue nach § 153 StGB: was Geschäftsführer und Manager wissen müssen

Untreue nach § 153 StGB: Befugnismissbrauch und Vermögensschaden, die Wertgrenzen 5.000 und 300.000 Euro, Verbandsverantwortlichkeit und tätige Reue für Geschäftsführer.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

12. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Untreue ist das zentrale Wirtschaftsdelikt für Geschäftsführer, Vorstände und Manager. Wer über fremdes Vermögen entscheidet, trägt Verantwortung. Nicht jede Entscheidung, die sich später als nachteilig erweist, ist strafbar. Die Grenze zwischen einem erlaubten unternehmerischen Risiko und einem strafbaren Befugnismissbrauch ist oft schmal und Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, was Untreue nach § 153 StGB ausmacht, wie sich die Strafdrohung mit der Schadenshöhe steigert, welche Rolle die Verbandsverantwortlichkeit nach dem VbVG spielt und wie die tätige Reue auch hier wirken kann. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

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01 Frage 1

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Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Ermittlung wegen Untreue: vor jeder Aussage Akteneinsicht und Strategie klären.

Untreue nach § 153 StGB ist ein komplexes Wirtschaftsdelikt. Es setzt voraus, dass jemand seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. Gerade bei unternehmerischen Entscheidungen ist die Abgrenzung zwischen einem erlaubten Risiko und einem Befugnismissbrauch oft schwierig. Aus anwaltlicher Perspektive ist es entscheidend, vor jeder Aussage die Akte zu kennen.

Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben. Sichern Sie zugleich alle Unterlagen, die Ihre Entscheidung dokumentieren, etwa Protokolle, Gutachten und interne Freigaben.

Vertiefung: Der Tatbestand der Untreue →
02

Bewertung einer Entscheidung: erlaubtes unternehmerisches Risiko von Missbrauch trennen.

Nicht jede wirtschaftlich nachteilige Entscheidung ist Untreue. Entscheidend ist, ob die Befugnis missbraucht wurde, also ob die Grenzen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis bewusst überschritten wurden. Eine vertretbare unternehmerische Entscheidung, die sich im Nachhinein als nachteilig erweist, ist für sich noch kein Befugnismissbrauch. Aus anwaltlicher Perspektive geht es darum, die Entscheidungsgrundlage und die Sorgfalt zum Zeitpunkt der Entscheidung zu belegen.

Dokumentieren Sie, auf welcher Informationsbasis und mit welchen Freigaben die Entscheidung getroffen wurde. Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz gegen den Vorwurf des Befugnismissbrauchs.

Vertiefung: Der Tatbestand der Untreue →
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Verbandsverantwortlichkeit: auch das Unternehmen kann belangt werden.

Begeht ein Entscheidungsträger eine Untreue zugunsten des Unternehmens oder unter Verletzung von Unternehmenspflichten, kann auch das Unternehmen selbst nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) belangt werden. Verbands- und Individualverantwortung schließen einander nicht aus. Aus anwaltlicher Perspektive ist deshalb oft eine abgestimmte Verteidigung von Person und Unternehmen sinnvoll, die mögliche Interessenkonflikte berücksichtigt.

Für das Unternehmen kann ein wirksames Compliance-System eine Rolle spielen. Lassen Sie früh klären, wie die Verteidigung von Person und Verband sinnvoll koordiniert wird.

Vertiefung: Verbandsverantwortlichkeit nach dem VbVG →
04

Tätige Reue: vollständige Schadensgutmachung kann auch bei Untreue Straffreiheit bringen.

Auch bei Untreue ist tätige Reue nach § 167 StGB möglich. Voraussetzung ist, dass der gesamte Schaden gutgemacht wird, freiwillig und bevor die Behörde von dem Verschulden erfährt. Bei den oft hohen Schadensbeträgen einer Untreue ist die vollständige und rechtzeitige Gutmachung anspruchsvoll, aber sie kann den entscheidenden Unterschied machen.

Aus anwaltlicher Perspektive sind Reihenfolge, Vollständigkeit und Dokumentation der Gutmachung entscheidend. Lassen Sie vor jedem Schritt prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Vertiefung: Tätige Reue nach § 167 →

Was Untreue nach § 153 StGB ausmacht

Untreue setzt nach § 153 StGB zwei wesentliche Elemente voraus, die zusammentreffen müssen.

Befugnismissbrauch. Der Täter muss eine ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbrauchen. Das bedeutet, er überschreitet die Grenzen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis wissentlich, also mit Wissen um den Missbrauch.

Vermögensschaden. Durch den Missbrauch muss dem Vertretenen ein Vermögensschaden entstehen. Erst der tatsächliche Schaden vollendet das Delikt.

Abgrenzung zum unternehmerischen Risiko. Eine vertretbare unternehmerische Entscheidung, die sich im Nachhinein als nachteilig erweist, ist noch kein Befugnismissbrauch. Entscheidend ist die Sorgfalt und die Informationsbasis zum Zeitpunkt der Entscheidung. Genau hier verläuft die wichtigste Grenze.

Strafdrohung und Wertgrenzen

Die Strafdrohung der Untreue richtet sich nach der Höhe des verursachten Schadens.

Grundtatbestand. Untreue ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.

Schaden über 5.000 Euro. Übersteigt der Schaden 5.000 Euro, steigt die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Schaden über 300.000 Euro. Bei einem Schaden über 300.000 Euro reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren. Gerade in Unternehmenssachverhalten werden diese hohen Schwellen schnell erreicht.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Schadensberechnung oft der zentrale Streitpunkt. Welcher Schaden tatsächlich kausal auf den behaupteten Befugnismissbrauch zurückgeht und ob Vorteile gegenzurechnen sind, entscheidet häufig über den anwendbaren Strafrahmen.

Verbandsverantwortlichkeit nach dem VbVG

Bei Untreue im Unternehmen steht oft nicht nur die handelnde Person im Fokus.

Verantwortung des Verbands. Nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) kann ein Unternehmen für Straftaten von Entscheidungsträgern verantwortlich sein, wenn die Tat zugunsten des Verbands begangen wurde oder Unternehmenspflichten verletzt wurden.

Kein Entweder-oder. Verbands- und Individualverantwortung schließen einander nicht aus. Es können also sowohl die handelnde Person als auch das Unternehmen belangt werden.

Bedeutung der Compliance. Für das Unternehmen kann ein wirksames Compliance-System eine Rolle spielen. Aus anwaltlicher Perspektive ist eine abgestimmte Verteidigung von Person und Verband oft sinnvoll, wobei mögliche Interessenkonflikte sorgfältig zu beachten sind.

Tätige Reue auch bei Untreue

Die tätige Reue nach § 167 StGB steht auch bei Untreue offen.

Vollständige Gutmachung. Der gesamte aus der Tat entstandene Schaden muss gutgemacht werden. Eine bloße Teilzahlung genügt nicht. Bei den oft hohen Schadensbeträgen einer Untreue ist das anspruchsvoll, aber möglich.

Rechtzeitigkeit und Freiwilligkeit. Die Gutmachung muss freiwillig und erfolgen, bevor die Behörde von dem Verschulden erfährt. Eine Gutmachung auf Drängen des Geschädigten ist zulässig, solange sie rechtzeitig und vollständig ist.

Aus anwaltlicher Perspektive sind Reihenfolge, Vollständigkeit und Dokumentation der Gutmachung entscheidend. Sie sollte vor jedem Schritt sorgfältig geprüft und abgesichert werden.

Die häufigsten Fehler beim Vorwurf der Untreue. Ohne Akteneinsicht zur Sache aussagen und die eigene Entscheidung rechtfertigen wollen. Annehmen, jede nachteilige Entscheidung sei automatisch strafbar, oder umgekehrt jeden Befugnismissbrauch verharmlosen. Die Verteidigung von Person und Unternehmen nicht aufeinander abstimmen. In allen Fällen gilt: frühe Dokumentation und eine klare, koordinierte Strategie.

Häufige Fragen

Was Sie zur Untreue in Österreich wissen müssen.

Ist jede nachteilige Entscheidung Untreue? +

Nein. Untreue setzt einen wissentlichen Befugnismissbrauch voraus, also das bewusste Überschreiten der Grenzen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis. Eine vertretbare unternehmerische Entscheidung, die sich später als nachteilig erweist, ist für sich noch kein Befugnismissbrauch. Entscheidend sind die Sorgfalt und die Informationsbasis zum Zeitpunkt der Entscheidung.

Ab welchem Schaden droht eine höhere Strafe? +

Übersteigt der Schaden 5.000 Euro, steigt die Strafdrohung auf bis zu drei Jahre. Bei einem Schaden über 300.000 Euro reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren. In Unternehmenssachverhalten werden diese Schwellen oft schnell erreicht, weshalb die genaue Schadensberechnung von zentraler Bedeutung ist.

Kann auch das Unternehmen belangt werden? +

Ja. Nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) kann ein Unternehmen für eine Untreue eines Entscheidungsträgers verantwortlich sein, wenn die Tat zugunsten des Verbands begangen wurde oder Unternehmenspflichten verletzt wurden. Verbands- und Individualverantwortung schließen einander nicht aus, beide können nebeneinander bestehen.

Hilft eine Rückzahlung gegen die Strafe? +

Bei Untreue ist tätige Reue nach § 167 StGB möglich. Dafür muss der gesamte Schaden freiwillig und vollständig gutgemacht werden, bevor die Behörde von dem Verschulden erfährt. Bei hohen Schadensbeträgen ist das anspruchsvoll, kann aber zur Straffreiheit führen. Die Schritte sollten vorab anwaltlich geprüft werden.

Was bedeutet wissentlicher Befugnismissbrauch? +

Wissentlich bedeutet, dass der Täter den Missbrauch seiner Befugnis nicht nur für möglich hält, sondern positiv weiß. Diese gesteigerte Vorsatzform ist ein wichtiger Prüfstein. Ob jemand wissentlich gehandelt hat, lässt sich oft nur anhand der konkreten Umstände, der Dokumentation und der internen Abläufe beurteilen.

Was soll ich als Beschuldigter zuerst tun? +

Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt und Akteneinsicht genommen haben. Sichern Sie zugleich alle Unterlagen, die Ihre Entscheidung dokumentieren, etwa Protokolle, Gutachten und interne Freigaben. Gerade bei Untreue ist die Entscheidungsgrundlage zum Tatzeitpunkt der wichtigste Anknüpfungspunkt der Verteidigung.

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