0,5 bis unter 0,8 Promille, mögliche Geldstrafe nur bei festgestellter Beeinträchtigung.
Die allgemeine Fahrgrenze ist nach § 14 Abs 8 FSG überschritten. Eine Geldstrafe nach § 99 Abs 1b StVO von 800 bis 3.700 Euro setzt in dieser Bandbreite zusätzlich voraus, dass eine alkoholbedingte Beeinträchtigung festgestellt wird. Liegt ein solcher Verstoß vor, beträgt der erstmalige Entzug der Lenkberechtigung grundsätzlich mindestens einen Monat; außerdem ist ein Verkehrscoaching anzuordnen.
Für deutsche Fahrer ist wichtig: Es handelt sich typischerweise um ein Verwaltungsstrafverfahren, nicht automatisch um ein gerichtliches Strafverfahren. Die Feststellungen zur Fahrweise, zur Kontrolle und zum Messablauf sollten gemeinsam mit dem Bescheid geprüft werden.