0,5 bis unter 0,8 Promille, Geldstrafe und Vormerkung, in der Regel kein Entzug.
In dieser Stufe sieht § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe von 300 bis 3.700 Euro vor. Der Führerschein wird beim ersten Verstoß in der Regel nicht entzogen, es erfolgt aber eine Vormerkung im Führerscheinregister. Bei einer Wiederholung kommen eine Nachschulung und weitere Folgen hinzu. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt sich auch hier ein Blick in das Messprotokoll, denn Mess- und Verfahrensfehler können die Strafe zu Fall bringen.
Wichtig für deutsche Fahrer: Das Verfahren ist ein Verwaltungsstrafverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde, kein gerichtliches Strafverfahren. Gegen die Strafverfügung können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben.