Persönlicher Vorwurf: Anmeldung, Rolle und Vorsatz klären.
Bei § 153d StGB zählt, wer welche Anmeldung veranlasst hat und was zu diesem Zeitpunkt über die Beitragsleistung bekannt war. Eine pauschale Erklärung aus dem Gedächtnis ist riskant.
Aus anwaltlicher Perspektive sollte vor jeder Aussage der Aktenstand geprüft werden.