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von Brandauer RA
Rechtsmittel

Opferrechte und Privatbeteiligung im Strafverfahren: was Opfer in Österreich wissen sollten

Opferrechte und Privatbeteiligung: wer als Opfer gilt, welche Rechte gelten, was Prozessbegleitung bedeutet und wie die Privatbeteiligung im Adhäsionsverfahren funktioniert.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

13. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer Opfer einer Straftat wird, steht im Strafverfahren nicht am Rand. Die Strafprozessordnung räumt Opfern eine eigene Stellung mit eigenen Rechten ein, von der Information über die Akteneinsicht bis zur Möglichkeit, den eigenen Schaden direkt im Strafverfahren geltend zu machen. Viele Opfer kennen diese Rechte jedoch nicht und nehmen sie deshalb nicht wahr.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wer als Opfer gilt, welche Rechte das Gesetz Opfern einräumt, was Prozessbegleitung bedeutet und wie die Privatbeteiligung im Adhäsionsverfahren funktioniert. Es handelt sich um allgemeine Informationen, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

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01 Frage 1

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Alle Wege auf einen Blick

Überblick über alle Antworten.

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Opferrechte: Sie haben im Strafverfahren eine eigene, gesetzlich geschützte Stellung.

Als Opfer einer Straftat sind Sie im Strafverfahren nicht bloß Zeuge oder Zeugin. Die Strafprozessordnung räumt Opfern eigene Rechte ein, etwa das Recht auf Information, auf Akteneinsicht, auf Beteiligung am Verfahren und auf schonende Behandlung. Besonders geschützte Opfer haben darüber hinaus weitergehende Rechte. Aus anwaltlicher Perspektive ist es entscheidend, diese Rechte früh und aktiv wahrzunehmen.

Klären Sie früh, welche Rechte Ihnen konkret zustehen und wie Sie diese geltend machen. Eine frühzeitige rechtliche Begleitung hilft, keine Fristen und keine Beteiligungsmöglichkeiten zu versäumen.

Im Detail: die Rechte des Opfers →
02

Privatbeteiligung: Sie können Ihren Schaden direkt im Strafverfahren geltend machen.

Als Opfer können Sie sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen und damit Ihre privatrechtlichen Ansprüche, etwa Schadenersatz und Schmerzengeld, geltend machen. Das Gericht kann im Strafurteil über diese Ansprüche entscheiden. Der Vorteil liegt darin, dass kein eigener Zivilprozess erforderlich ist, wenn das Gericht zuspricht. Aus anwaltlicher Perspektive sind Zeitpunkt, Form und Höhe der Anschlusserklärung entscheidend.

Erklären Sie den Anschluss rechtzeitig und beziffern Sie Ihre Ansprüche möglichst konkret und belegt. Sichern Sie alle Unterlagen, die Ihren Schaden dokumentieren.

Im Detail: Privatbeteiligung und Adhäsionsverfahren →
03

Prozessbegleitung: psychosoziale und juristische Unterstützung kann kostenlos sein.

Bestimmte Opfer haben Anspruch auf Prozessbegleitung. Diese umfasst sowohl psychosoziale als auch juristische Begleitung durch anerkannte Einrichtungen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist sie für das Opfer kostenlos. Sie soll die Belastung des Verfahrens abfedern und die Wahrnehmung der eigenen Rechte unterstützen. Aus anwaltlicher Perspektive ist die juristische Prozessbegleitung gerade in belastenden Verfahren wertvoll.

Lassen Sie früh prüfen, ob Sie Anspruch auf Prozessbegleitung haben. Nehmen Sie diese Unterstützung in Anspruch. Sie ersetzt keine eigene anwaltliche Vertretung Ihrer Ansprüche, ergänzt diese aber sinnvoll.

Im Detail: Prozessbegleitung →
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Nach einer Einstellung: Als Opfer haben Sie unter Umständen Möglichkeiten, sich zu wehren.

Wird ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt, ist das für Opfer nicht immer das Ende. Unter bestimmten Voraussetzungen können Opfer einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen. Die Voraussetzungen und die kurzen Fristen sind dabei genau zu beachten. Aus anwaltlicher Perspektive ist eine rasche Prüfung wichtig, weil die Frist nach Verständigung von der Einstellung läuft.

Lassen Sie nach einer Einstellung umgehend prüfen, ob ein Fortführungsantrag in Betracht kommt und welche Frist gilt. Warten Sie damit nicht, weil die Fristen kurz sind.

Im Detail: die Rechte des Opfers →

Wer als Opfer gilt

Der Opferbegriff der Strafprozessordnung (§ 65 StPO) ist weiter, als viele annehmen.

Verschiedene Opfergruppen. Als Opfer gelten insbesondere Personen, die durch eine vorsätzliche Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten. Daneben gelten auch nahe Angehörige einer durch eine Straftat getöteten Person sowie jede Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben könnte, als Opfer.

Besonders schutzbedürftige Opfer. Manche Opfer haben aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit weitergehende Rechte, etwa bei der Art der Vernehmung. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Bedeutung der Einordnung. Von der Einordnung hängt ab, welche Rechte konkret zustehen. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt es sich, diese Frage früh zu klären.

Die Rechte des Opfers

Opfer haben im Strafverfahren eine Reihe eigener Rechte (§§ 66, 69 StPO).

Information und Akteneinsicht. Opfer haben das Recht auf Information über ihre wesentlichen Rechte und über den Fortgang des Verfahrens sowie das Recht auf Akteneinsicht.

Beteiligung am Verfahren. Opfer können sich am Verfahren beteiligen, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige stellen lassen und Anträge stellen. Sie können sich vertreten lassen.

Schonende Behandlung. Opfer haben Anspruch auf eine schonende Behandlung, besonders schutzbedürftige Opfer auf eine besonders schonende Vernehmung.

Antrag auf Fortführung. Wird das Verfahren eingestellt, kann das Opfer unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Fortführung stellen. Die Frist dafür ist kurz und läuft ab der Verständigung von der Einstellung.

Prozessbegleitung: psychosozial und juristisch

Bestimmte Opfer haben Anspruch auf Prozessbegleitung (§ 66b StPO).

Zwei Komponenten. Die Prozessbegleitung umfasst psychosoziale und juristische Begleitung. Die psychosoziale Begleitung unterstützt bei der Bewältigung der Belastung, die juristische Begleitung bei der Wahrnehmung der prozessualen Rechte.

Kostenfreiheit. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Prozessbegleitung für das Opfer kostenlos. Sie wird durch anerkannte Opferschutzeinrichtungen geleistet.

Verhältnis zur eigenen Vertretung. Die juristische Prozessbegleitung ersetzt eine eigene anwaltliche Vertretung der Ansprüche nicht zwingend, ergänzt sie aber sinnvoll. Aus anwaltlicher Perspektive ist die Begleitung gerade in belastenden Verfahren wertvoll.

Privatbeteiligung und Adhäsionsverfahren

Über die Privatbeteiligung können Opfer ihren Schaden direkt im Strafverfahren geltend machen (§ 67 StPO).

Anschluss als Privatbeteiligter. Durch eine Anschlusserklärung wird das Opfer Privatbeteiligter und kann privatrechtliche Ansprüche, etwa Schadenersatz und Schmerzengeld, geltend machen. Die Erklärung ist rechtzeitig abzugeben.

Adhäsionsverfahren. Im sogenannten Adhäsionsverfahren kann das Strafgericht im Urteil über die privatrechtlichen Ansprüche mitentscheiden (§ 366 StPO). Spricht das Gericht zu, ist kein eigener Zivilprozess erforderlich. Reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht aus, kann das Gericht den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verweisen.

Bedeutung der Bezifferung. Aus anwaltlicher Perspektive sind Zeitpunkt, Form und vor allem die belegte Bezifferung der Ansprüche entscheidend. Je besser der Schaden dokumentiert ist, desto eher kann das Strafgericht darüber entscheiden.

Die häufigsten Fehler von Opfern im Strafverfahren. Die eigenen Rechte nicht zu kennen und deshalb nicht wahrzunehmen. Den Anschluss als Privatbeteiligter zu spät oder ohne Bezifferung des Schadens zu erklären. Nach einer Einstellung die kurze Frist für den Fortführungsantrag zu versäumen. In allen Fällen gilt: sich früh informieren und die eigenen Rechte aktiv und rechtzeitig wahrnehmen.

Häufige Fragen

Was Sie zu Opferrechten und Privatbeteiligung wissen sollten.

Bin ich als Opfer nur Zeuge im Verfahren? +

Nein. Die Strafprozessordnung räumt Opfern eine eigene Stellung mit eigenen Rechten ein, die über die Rolle als Zeuge hinausgehen. Dazu gehören das Recht auf Information, auf Akteneinsicht, auf Beteiligung am Verfahren und auf schonende Behandlung. Welche Rechte konkret zustehen, hängt von der Einordnung als Opfer ab.

Was bedeutet Privatbeteiligung? +

Durch den Anschluss als Privatbeteiligter können Opfer ihre privatrechtlichen Ansprüche, etwa Schadenersatz und Schmerzengeld, direkt im Strafverfahren geltend machen. Das Strafgericht kann im Urteil über diese Ansprüche mitentscheiden. Spricht es zu, ist kein eigener Zivilprozess nötig. Andernfalls kann das Gericht auf den Zivilrechtsweg verweisen.

Kostet die Prozessbegleitung etwas? +

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Prozessbegleitung für das Opfer kostenlos. Sie umfasst psychosoziale und juristische Begleitung durch anerkannte Einrichtungen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Prozessbegleitung ergänzt eine eigene anwaltliche Vertretung der Ansprüche sinnvoll.

Bis wann muss ich mich als Privatbeteiligter anschließen? +

Die Anschlusserklärung ist rechtzeitig abzugeben, grundsätzlich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Verfahren. Wichtig ist, den Schaden möglichst früh und belegt zu beziffern. Aus anwaltlicher Perspektive sollte der Anschluss nicht aufgeschoben werden, weil eine späte oder unbezifferte Erklärung die Entscheidung des Strafgerichts erschwert.

Was kann ich tun, wenn das Verfahren eingestellt wird? +

Unter bestimmten Voraussetzungen können Opfer nach einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen. Die Frist dafür ist kurz und läuft ab der Verständigung von der Einstellung. Deshalb sollte rasch geprüft werden, ob ein Fortführungsantrag in Betracht kommt.

Brauche ich als Opfer eine eigene anwaltliche Vertretung? +

Das hängt vom Einzelfall ab. Für die Geltendmachung von Ansprüchen als Privatbeteiligter und für die aktive Wahrnehmung der Opferrechte kann eine eigene anwaltliche Vertretung sinnvoll sein. Wer Anspruch auf juristische Prozessbegleitung hat, wird zusätzlich unterstützt. Eine frühe Klärung hilft, keine Rechte und keine Fristen zu versäumen.

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