Zurückliegende Tat: Verjährungsfrist nach der Strafdrohung und etwaige Hemmungen prüfen.
Ob eine länger zurückliegende Tat noch verfolgt werden darf, hängt von der Verjährungsfrist ab. Diese richtet sich nach der für die Tat angedrohten Höchststrafe (§ 57 Abs 3 StGB) und reicht von einem Jahr bei geringer Strafdrohung bis zu zwanzig Jahren bei sehr hoher Strafdrohung. Maßgeblich ist nicht die im Einzelfall erwartete, sondern die gesetzlich angedrohte Strafe.
Aus anwaltlicher Perspektive ist im konkreten Fall zweierlei zu klären: die genaue rechtliche Einordnung der Tat und damit die anwendbare Frist sowie die Frage, ob die Frist durch einen späteren Erfolgseintritt, eine weitere Tat oder ein anhängiges Strafverfahren beeinflusst wurde (§ 58 StGB). Besonders wichtig ist, ob bereits eine erste Beschuldigtenvernehmung, eine Fahndung, eine Festnahme, ein Antrag auf Untersuchungshaft oder eine Anklage stattgefunden hat. Solche Zeiträume werden grundsätzlich nicht in die Frist eingerechnet.